ALGII / Sozialgeld
Unterkunft und Heizung
Soweit die Bedarfe für Unterkunft und Heizung angemessen sind, werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Anzahl der Personen in der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft, der Größe der Wohnung, dem Mietpreis je Quadratmeter sowie den Heizkosten und den Kosten für die Warmwasserbereitung. Die Angemessenheitsgrenzen werden vom Landkreis Rosenheim auf Grundlage der Kriterien des sozialen Wohnungsbaus und des örtlichen Mietniveaus/Heizkostenspiegels festgelegt. Zusätzlich können tatsächlich anfallende Kosten für die zentrale Warmwasseraufbereitung (Zentralheizung) übernommen werden, wenn diese angemessen sind. Soweit das Warmwasser dezentral aufbereitet wird (Boiler), können die Kosten als Mehrbedarf (in der Regel als Pauschale) übernommen werden.
Derzeit gelten bei der Anmietung von Wohnungen im Landkreis Rosenheim die nachfolgenden Mietobergrenzen (Stand 01.01.2020):
Neue Mietstufen ab 01.01.2020: | |
Mietstufe 5: | Feldkirchen Westerham, Stephanskirchen |
Mietstufe 4: | Bad Aibling, Bruckmühl, Kolbermoor, Prien, Raubling, Wasserburg |
Mietstufe 3: | alle anderen Gemeinden |
Neue Richtwerte ab 01.01.2020:
| ||||
Anzahl der Haushaltsmitglieder | Stufe | "Richtwert" Unterkunftskosten ab 01.01.2020 | ||
Höchstwert § 12 WoGG | zzgl. Zuschlag (10%) | neuer Richtwert 1) | ||
1 Person 48 m² | Mietstufe 3 | 426,00 € | 42,60 € | 468,60 € |
Mietstufe 4 | 478,00 € | 47,80 € | 525,80 € | |
Mietstufe 5 | 525,00 € | 52,50 € | 577,50 € | |
2 Personen 62 m² | Mietstufe 3 | 516,00 € | 51,60 € | 567,60 € |
Mietstufe 4 | 579,00 € | 57,90 € | 636,90 € | |
Mietstufe 5 | 636,00 € | 63,60 € | 699,60 € | |
3 Personen 74 m² | Mietstufe 3 | 614,00 € | 61,40 € | 675,40 € |
Mietstufe 4 | 689,00 € | 68,90 € | 757,90 € | |
Mietstufe 5 | 757,00 € | 75,70 € | 832,70 € | |
4 Personen 86 m² | Mietstufe 3 | 716,00 € | 71,60 € | 787,60 € |
Mietstufe 4 | 803,00 € | 80,30 € | 883,30 € | |
Mietstufe 5 | 884,00 € | 88,40 € | 972,40 € | |
5 Personen 98 m² | Mietstufe 3 | 818,00 € | 81,80 € | 899,80 € |
Mietstufe 4 | 918,00 € | 91,80 € | 1.009,80 € | |
Mietstufe 5 | 1.010,00 € | 101,00 € | 1.111,00 € |
1) = Nettomiete + kalte Betriebskosten (= Nebenkosten ohne Heizung und Warmwasser)
Umzug während des Leistungsbezugs
Während des Leistungsbezugs sind Sie verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Wohnungswechsel sind Sie zudem gehalten, bereits vor Abschluss eines Mietvertrages die Zustimmung zum Umzug vom Jobcenter Landkreis Rosenheim einzuholen. Erfolgt ein Umzug ohne Absprache, kann die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Kaution, Umzugs-/Renovierungskosten) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete abgelehnt werden. Einem Umzug, der mit Kosten verbunden ist, kann nur zugestimmt werden, wenn dieser erforderlich ist (z.B. wegen Familienzuwachses wird eine größere Wohnung benötigt) und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.
Wann stehen Ihnen Leistungen zu?
- Erwerbsfähig
- Hilfebedürftig
- Im Alter von 15 - 67 Jahren
- Rentner unter 65 Jahren
- Ausländer ohne Arbeitserlaubnis
- Asylsuchende