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Mehrbedarfe

Mehrbedarfe umfassen Bedarfe, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. Die Summe der insgesamt zu zahlenden Mehrbedarfe ist auf die Höhe der jeweils zustehenden Regelleistung begrenzt. Folgende Mehrbedarfe können gewährt werden: 

 

Mehrbedarf für werdende Mütter

Der Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwangerschaft besteht ab der 13. Schwangerschaftswoche. Als Nachweis ist der Mutterpass oder eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorzulegen. Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 17% des maßgeblichen Regelbedarfes.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Alleinerziehende sind Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und alleine für deren Erziehung und Pflege sorgen. Die Höhe des Mehrbedarfes beträgt 36% des maßgeblichen Regelbedarfes bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren, oder je 12% für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60% des maßgeblichen Regelbedarfes.

Mehrbedarf für Behinderte Hilfebedürftige  

Der Mehrbedarf wird gewährt, wenn eine Behinderung vorliegt, die den Hilfebedürftigen bei der Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt und er bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhält. Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 35% der individuell zustehenden Regelleistung.

Kostenaufwändige Ernährung

Ein Anspruch auf diesen Mehrbedarf haben Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung sowie die Höhe des Mehrbedarfs ergeben sich aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.

Wann stehen Ihnen Leistungen zu?

 

Erwerbsfähig

Hilfebedürftig

Im Alter von 15 - 67 Jahre

Rentner unter 65 Jahren

Ausländer ohne Arbeitserlaubnis

Asylsuchende

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