Unterkunft und Heizung
Soweit die Bedarfe für Unterkunft und Heizung angemessen sind, werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Anzahl der Personen in der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft, der Größe der Wohnung, dem Mietpreis je Quadratmeter sowie den Heizkosten und den Kosten für die Warmwasserbereitung. Die Angemessenheitsgrenzen werden vom Landkreis Rosenheim auf Grundlage der Kriterien des sozialen Wohnungsbaus und des örtlichen Mietniveaus/Heizkostenspiegels festgelegt. Zusätzlich können tatsächlich anfallende Kosten für die zentrale Warmwasseraufbereitung (Zentralheizung) übernommen werden, wenn diese angemessen sind. Soweit das Warmwasser dezentral aufbereitet wird (Boiler), können die Kosten als Mehrbedarf (in der Regel als Pauschale) übernommen werden.
Derzeit gelten bei der Anmietung von Wohnungen im Landkreis Rosenheim die nachfolgenden Mietobergrenzen (Stand 01.01.2023):
Neue Mietstufen ab 01.01.2023:
Mietstufe 5: Bad Aibling, Feldkirchen-Westerham
Mietstufe 4: alle anderen Gemeinden
Mietstufe 3: Raubling
1) = Nettomiete + kalte Betriebskosten (= Nebenkosten ohne Heizung und Warmwasser)
Wann stehen Ihnen Leistungen zu?
Erwerbsfähig
Hilfebedürftig
Im Alter von 15 - 67 Jahre
Rentner unter 65 Jahren
Ausländer ohne Arbeitserlaubnis
Asylsuchende