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  • Muss ich jede Arbeit annehmen?
    Das Jobcenter schlägt Ihnen nur vakante Stellen mit tariflicher bzw. - falls kein Tarifvertrag vorliegt - mit ortsüblicher Entlohnung vor. Wenn Sie Bürgergeld beziehen, ist laut Gesetz jede Arbeit grundsätzlich zumutbar (§ 10 Sozialgesetzbuch II). Dabei achtet Ihre persönliche Ansprechperson auf Ihren bisherigen Lebenslauf und Ihre Qualifikation. Sie müssen eine Arbeitsstelle nicht annehmen, wenn: gesundheitliche Gründe dagegen sprechen, dies die Pflege eines / einer Angehörigen beeinträchtigen würde, Sie ein Kind unter drei Jahren erziehen, oder wenn Sie die Arbeit aus einem sonstigen wichtigen Grund nicht ausüben können.
  • Ich möchte gerne eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren. An wen muss ich mich wenden?
    Grundsätzlich kann jede duale Ausbildung in Teilzeit absolviert werden. Auskünfte zu diesem Thema gibt die Beauftragte für Chancengleichheit. Natürlich können Sie dazu auch Ihre persönliche Ansprechperson ansprechen.
  • Was ist ein Kooperationsplan?
    BMAS - Kooperationsplan
  • Kann ich als Bürgergeld-Bezieher/-in Bewerbungskosten vom Jobcenter erstattet bekommen?
    Bewerbungskosten können übernommen werden, wenn Sie sich auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle bewerben. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer persönlichen Ansprechperson. Von ihr erhalten Sie Antragsvordrucke zur Kostenerstattung. Bringen Sie bitte Rechnungen als Nachweise mit. Das konkrete Verfahren klären Sie am Besten mit Ihrer persönlichen Ansprechperson im Jobcenter.
  • Kann ich zusätzlich eine(n) private(n) Arbeitsvermittler(in) beauftragen? Wer übernimmt dafür die Kosten?
    Bevor Sie eine(n) private(n) Arbeitsvermittler(in) beauftragen, sollten Sie beim Jobcenter einen Vermittlungsgutschein beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie innerhalb der vergangenen drei Monate mindestens sechs Wochen arbeitslos waren.
  • Ich bin krank und kann meinen Termin beim Jobcenter nicht wahrnehmen. Was muss ich tun?
    Wenn Sie krank sind und deshalb einen Termin nicht wahrnehmen können, teilen Sie uns bitte noch am selben Tag Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mit. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Einladung, die Sie vom Jobcenter erhalten. Grundsätzlich sind Sie als Bürgergeld-Empfänger/-in verpflichtet, die Termine im Jobcenter wahrzunehmen. Wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis auch ist dem Jobcenter bei Krankheit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
  • Ich beziehe Bürgergeld. Darf ich in Urlaub fahren?
    Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, besteht bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es jedoch die Möglichkeit, dass Sie sich bis zu drei Wochen im Kalenderjahr "beurlauben" lassen. Klären Sie Ihr Anliegen vorab mit Ihrer persönlichen Ansprechperson.
  • Ich bin Teilnehmer/-in an einer Maßnahme des Jobcenters. Darf ich in Urlaub fahren?
    Hier brauchen Sie die Genehmigung Ihres Maßnahmeträgers, also des Veranstalters der Maßnahme. Teilen Sie aber dem Jobcenter Ihre Ortsabwesenheit mit.
  • Was ist eine Arbeitsgelegenheit?
    Arbeitsgelegenheiten sind Beschäftigungen auf dem sogenannten 2. Arbeitsmarkt (öffentlich geförderte Beschäftigung) für Personen, die seit längerer Zeit arbeitslos sind. Im Rahmen einer solchen Beschäftigung können Sie wieder wertvolle Arbeitserfahrung sammeln, im Team mit Kolleginnen und Kollegen arbeiten und Ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Es handelt sich um sinnvolle Tätigkeiten in unterschiedlichen Berufsfeldern. Die Arbeitsgelegenheit kann auch mit einem Qualifizierungsanteil gekoppelt werden; ebenso stehen Ihnen Sozialpädagogen zu Seite. Die Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit ist eine Chance - entscheidend ist, was Sie daraus machen. Insbesondere für Menschen mit starken gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht Vollzeit arbeiten können, sind Arbeitsgelegenheiten in einem geschützten Umfeld und mit besonderer Betreuung ein Weg, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Während der Arbeitsgelegenheit erhält die/der Beschäftigte folgende Leistungen: Bürgergeld (wie bei Arbeitslosigkeit) Aufwandspauschale (2,00 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde, das macht bei 30 Stunden/Woche rund 240 Euro/Monat)
  • Ich soll zum ärztlichen Dienst. Wie wird mit meinen Daten umgegangen?
    Ihre Daten werden vertraulich behandelt. Darauf können Sie sich verlassen. Sie reichen die Unterlagen (z.B. Gesundheitsfragebogen, Schweigepflichtentbindung sowie gegebenenfalls einen privatärztlichen Attest) bei Ihrem Jobcenter in einem verschlossenen Umschlag ein. Achten Sie bitte darauf, dass die Unterlagen für den ärztlichen Dienst vollständig und leserlich ausgefüllt sind. Den Umschlag beschriften Sie bitte mit Ihrem Namen, Ihrer Adresse, Ihrer Kundennummer und mit dem Hinweis, dass vertrauliche ärztliche Unterlagen enthalten sind. Damit ist gewährleistet, dass die Unterlagen nur vom ärztlichen Dienst eingesehen werden.
  • Ich erhalte Arbeitslosengeld, doch der Bezug läuft aus. Was muss ich tun?
    Wenn Ihr Anspruch auf das Arbeitslosengeld ausläuft, ohne dass Sie eine neue Arbeit gefunden haben, erhalten Sie, wenn Sie hilfebedürftig sind und einen Antrag gestellt haben, das Bürgergeld.
  • Was muss ich zur Antragstellung beim Jobcenter mitbringen?
    Wenn Sie Bürgergeld beantragen wollen, benötigt das Jobcenter Informationen zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit. Leben Sie mit anderen Personen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, stellen Sie den Antrag für alle diese Personen. Entsprechend müssen Sie in diesem Fall Informationen zu allen Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft liefern. Welche Anlagen Sie ausfüllen und übermitteln müssen, steht im Antrag oder erfahren Sie von Ihrem Jobcenter. Häufig benötigte Anlagen sind zum Beispiel: Anlage zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU) Anlage zu weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft (WEP) Anlage zum Vermögen (VM) Wichtige Nachweise sind zum Beispiel: Gültiges Ausweisdokument, wie z. B. Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder Aufenthaltstitel Nachweis über Einkommen, beispielsweise eine Lohnbescheinigung oder aktuelle Kontoauszüge (beispielsweise über Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss) Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge) Nachweise über Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen (oder zum Beispiel Mietquittungen, Unterlagen oder Versicherungsbeiträge) Mietvertrag, Heiz- und Nebenkostennachweis Nachweise bei früherem Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) Falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen, die Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe) oder die Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber) Die Nachweise müssen Sie nicht zusammen mit dem Antrag übermitteln. Reichen Sie sie aber bitte so schnell wie möglich nach. Persönliche Vorsprachen sind ausschließlich mit Termin möglich. Sie können Ihren Termin online unter jobcenter.digital/terminbuchung vereinbaren.
  • Warum muss ich meine Kinder bei der Antragstellung angeben?
    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben erwerbsfähige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Diese Leistungen erhalten alle Personen, die mit dem/der Antragsteller/-in in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören sowohl der Partner, als auch die Kinder (unter 25 Jahren), wenn sie mit dem/der Leistungsberechtigten in einem Haushalt leben (das heißt, in der Regel die Familie).
  • Können Auszubildende Bürgergeld bekommen?
    Auszubildende, die eine staatlich anerkannte Berufsausbildung absolvieren, können Leistungen beziehen, sofern sie nicht mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat untergebracht sind. Auszubildende, die "dem Grunde nach" einen Anspruch auf BAföG haben, sind dagegen von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen. Das heißt, wenn die Ausbildung an sich förderungsfähig ist, aber die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch nicht erfüllt werden, können keine SGB II Leistungen gewährt werden. Fehlende persönliche Voraussetzungen können z.B. die nicht erfüllte Mindestaufenthaltsdauer von Ausländern in Deutschland sein, oder es handelt sich um eine Zweitausbildung. Der Leistungsausschluss gilt jedoch nicht, sofern Auszubildende (ausgenommen Studenten an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen, die nicht mehr bei den Eltern wohnen) - tatsächlich BAföG beziehen oder - nur wegen der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nicht beziehen oder - BAföG beantragt haben, jedoch über den Antrag vom Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden wurde. Sofern Auszubildende vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, gibt es noch zwei weitere Ausnahmen: 1. Auszubildende können Mehrbedarfe für werdende Mütter, Alleinerziehende, kostenaufwändige Ernährung und unabweisbare Bedarfe sowie einmalige Bedarfe für Erstausstattungen für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt erhalten. 2. In besonderen Härtefällen können weitere Leistungen als Darlehen erbracht werden.
  • Was ist ein Bescheid, und wie ist er aufgebaut?
    In einem Bescheid teilen wir Ihnen mit, wie hoch die finanzielle Leistung ist, die Sie und gegebenenfalls Ihre Familie erhalten, und wie lange sie gewährt wird. Auf den ersten beiden Seiten des Bescheides erhalten Sie einen Überblick über die bewilligten Leistungen, den Zeitraum und bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Aus dem Berechnungsbogen (Anlage) können Sie entnehmen, wie sich die Beträge im Einzelnen zusammensetzen und inwiefern Einkommen und Vermögen berücksichtigt wurden. Im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit finden Sie Musterbescheide und Musterberechnungsbögen mit kurzen und verständlichen Erklärungen. Sollten Fragen zu Ihrem Bescheid offen bleiben, wenden Sie sich gerne an Ihre Sachbearbeiterin/Ihren Sachbearbeiter. Der Bescheid geht Ihnen per Post zu.
  • Wo liegt die Mietobergrenze für eine Wohnung im Landkreis Rosenheim?
    Das Jobcenter übernimmt Unterkunfts- und Heizkosten soweit sie angemessen sind. Ob die Kosten angemessen sind, richtet sich in erster Linie nach der Zahl der Familienangehörigen, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Im Landkreis Rosenheim gelten die auf unserer Seite angegebenen Mietobergrenzen unter dem Reiter "Geldleistungen - Kosten der Unterkunft (KdU)".
  • Wie lange darf ich in einer Wohnung bleiben, wenn sie zu teuer ist?
    Ist die Miete nach den amtlichen Maßstäben zu hoch, wird nach der einjährigen Karenzzeit zunächst die volle Miete als Bedarf berücksichtigt. Allerdings nur solange, wie es Ihnen nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich eine angemessene Wohnung zu suchen oder die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung z. B. durch Untervermietung zu senken. Nach Ablauf der Karenzzeit und in der Regel sechs weiteren Monaten werden nur die angemessenen Kosten der Wohnung anerkannt und Ihnen im Rahmen des Bürgergeldes ausbezahlt. Die Jobcenter fordern jedoch nicht zu einem Umzug, sondern zu einer Kostensenkung auf. Wird von Amts wegen ein Umzug befürwortet und veranlasst, werden die Umzugskosten und die Mietkaution oder die Genossenschaftsanteile in der Regel übernommen. >> § 22 SGB II
  • Was ist ein Mehrbedarf, und wer kann ihn erhalten?
    Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden, der nicht durch die so genannte Regelleistung abgedeckt ist. Diese Leistungen können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden - beispielsweise für: werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, behinderte Menschen, die bereits bestimmte Förderungen erhalten, Menschen, die aus medizinischen Gründen eine spezielle Ernährung brauchen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für mehrere Mehrbedarfe, darf die Summe der Leistungen für die Mehrbedarfe den Regelbedarf zum Lebensunterhalt nicht überschreiten. Auszubildende, die nach der Vorschrift des § 7 Absatz 5 Sozialgesetzbuch II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, können trotzdem Leistungen für Mehrbedarfe erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Sinne des Gesetzes hilfebedürftig sind. Das trifft zum Beispiel auf alleinerziehende Studierende zu.
  • Ich bin schwanger und habe nur ein geringes Einkommen. Wovon zahle ich meine Mehrausgaben während der Schwangerschaft und die Sachen für das Baby?
    Werdende Mütter, die Bürgergeld beziehen, erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen so genannten Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen Regelleistung. Außerdem können sie bis zu 700 Euro für die Baby-Grundausstattung bekommen. Zusätzlich gibt es eine Beihilfe für Schwangerschaftsbekleidung. Auch wenn Sie kein Bürgergeld beziehen, aber ein geringes Einkommen haben, können Sie diese Leistungen erhalten. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Jobcenter stellen.
  • Kann ich Leistungen für den Schulbedarf (Stifte, Hefte etc.) für mein schulpflichtiges Kind beim Jobcenter erhalten?
    Das Jobcenter zahlt sogenannte Leistungen zum Schulbedarf in Höhe von jährlich 195,00 Euro, aufgeteilt auf zwei Termine: 130,00 € zum 01. August (Schulbeginn) 65,00 € zum 01. Februar (Beginn des 2. Schulhalbjahres). Schülerinnen und Schüler bis zum Alter von 14 Jahren erhalten die Leistung automatisch, das heißt ohne Antragstellung. Für Schülerinnen und Schüler im Alter von 15 bis 24 Jahren legen Sie bitte eine Schulbescheinigung vor. Sie erhalten diese im Sekretariat Ihrer Schule.
  • Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket, und wer kann sie erhalten?
    Alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bzw. deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, haben einen Rechtsanspruch auf folgende Bildungs- und Teilhabeleistungen: Schulbedarf: Pauschale in Höhe von 195 Euro (130 Euro im August/ 65 Euro im Februar). Lernförderung: Kosten für Nachhilfeunterricht, falls die Versetzung gefährdet ist (Bescheinigung der Schule erforderlich). Mittagessen: Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder Kindertageseinrichtung. Ausflüge: Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge in der Schule oder Kindertageseinrichtung. Schülerbeförderung: Fallen Aufwendungen für Schülerbeförderung an und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben übernommen Soziale und kulturelle Teilhabe: Monatlich 15 Euro zum Beispiel für die Mitgliedschaft im Sportverein, in der Musikschule sowie für andere Freizeitaktivitäten und die hierfür erforderlichen Aufwendungen.
  • Wie viel meines Erwerbseinkommens darf ich behalten?
    Grundsätzlich gilt: Je höher Ihr Verdienst aus einem Arbeitsverhältnis ist, desto höher ist der Freibetrag. Die ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei. Der Verdienst zwischen 100 und 1.000 Euro bleibt um 20% anrechnungsfrei, zwischen 1.000 und 1.200 Euro (1.500 bei Personen mit Kindern) bleiben weitere 10% anrechnungsfrei. Beispiel: Wenn Sie einen Mini-Job mit einem Verdienst von 450 Euro annehmen, bleiben hiervon 170 Euro anrechnungsfrei. Das heißt, Sie hätten monatlich 170 Euro mehr zur Verfügung.
  • Was geschieht, wenn ich bei der Betriebskostenabrechnung Geld gut geschrieben bekomme?
    Bitte legen Sie in jedem Fall Ihre Betriebskostenabrechnung dem Jobcenter vor. Falls Sie Heiz- oder Betriebskosten erstattet bekommen, wird dieser Betrag im Monat nach der Rückzahlung mit den Kosten der Unterkunft verrechnet.
  • Was geschieht, wenn ich Betriebskosten nachzahlen muss?
    Falls Sie Heiz- oder Betriebskosten an Ihren Vermieter nachzahlen müssen, werden diese Kosten in der Regel vom Jobcenter übernommen. Bitte legen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung vor.
  • Muss ich eine Steuererstattung beim Jobcenter angeben?
    Ja. Bitte legen Sie den Lohnsteuer-/ Einkommenssteuerbescheid beim Jobcenter vor, sobald Sie ihn erhalten haben. Bestimmte Einnahmen, die Sie während des Leistungsbezuges erhalten, werden grundsätzlich auf Ihr Bürgergeld angerechnet. Die Details sind kompliziert. Sprechen Sie daher bitte am besten mit Ihrem Sachbearbeiter.
  • Ich habe ein wenig Geld gespart. Kann ich trotzdem Bürgergeld beantragen oder muss ich zuvor alles aufbrauchen?
    Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat das Recht auf ein gewisses "Schonvermögen", das sie/er behalten kann. Ebenso hat jedes weitere Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft einen solchen "Grundfreibetrag". Hinzu kommt eine besondere Regelung für Freibeträge, die der Altersvorsorge dienen. Der reguläre Grundfreibetrag beträgt 150 Euro pro Lebensjahr zuzüglich eines so genannten "Anschaffungsfreibetrages" in Höhe von 750 Euro. Erhöhte Freibeträge gelten bei Vermögen, die ausschließlich der Altersvorsorge dienen (z.B. Riester-Rente) oder bei denen eine Verwendung vor Eintritt des Ruhestandes vertraglich ausgeschlossen ist. Zum Vermögen zählen alle Güter einer Person, die in Geld messbar sind, also unter anderem: Sparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Grundstücke, Bargeld, ein Giro-Konto usw. Details klären Sie bitte mit Ihrem Sachbearbeiter.
  • Ich beziehe Bürgergeld. Kann ich mich von der Pflicht, Rundfunkbeiträge zu zahlen, befreien lassen?
    Ja. Das Antragsformular können Sie online unter www.rundfunkbeitrag.de ausfüllen und anschließend ausdrucken. Sie erhalten das Formular auch in Ihrem Jobcenter und in Sparkassen-Filialen. Fügen Sie dem vollständig ausgefüllten Antrag den Nachweis über den Bezug von Bürgergeld bei (Anlage des Bewilligungsbescheides). Wichtig: Bitte unterschreiben Sie unbedingt den Antrag. Ohne Unterschrift ist er nicht gültig. Senden Sie den Antrag und den erforderlichen Nachweis in einem frankierten Briefumschlag an: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln.
  • Ich beziehe Bürgergeld. In meiner Familie leben Kinder, wird das Kindergeld angerechnet?
    Grundsätzlich wird jede Art von Einkommen bei der Berechnung von Bürgergeld berücksichtigt. Dazu gehört auch das Kindergeld. Nach dem Sozialgesetzbuch II soll das Kindergeld als Einkommen beim jeweiligen Kind angerechnet werden. Das können Sie im Bürgergeld-Bescheid erkennen.
  • Ich bin erwerbstätig, aber beziehe nur ein geringes Erwerbseinkommen, das für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Kann ich ergänzend Bürgergeld beim Jobcenter erhalten?
    Für einen Anspruch auf Bürgergeld, brauchen Sie nicht arbeitslos zu sein. Wenn Sie mit Ihrem Einkommen den Bedarf Ihrer Familie nicht decken können, erhalten Sie ergänzend zu Ihrem Lohn oder Gehalt Bürgergeld. Welche Beträge Ihnen und Ihrer Familie zustehen, können Sie auf unserer Homepage unter Geldleistungen nachschauen.
  • Ich erhalte nur sehr wenig Arbeitslosengeld. Kann ich ergänzend Bürgergeld vom Jobcenter bekommen?
    Wer seinen Bedarf mit Hilfe des Arbeitslosengeldes nicht decken kann, hat für sich und seine Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld. Welche Bedarfssätze Ihnen und Ihrer Familie zustehen, können Sie auf unserer Homepage unter Geldleistungen nachschauen. Wenden Sie sich bitte an das Jobcenter Landkreis Rosenheim. Dort können Sie im Kundenbüro einen Antrag stellen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
  • Müssen meine Eltern bzw. Kinder für mich aufkommen?
    Grundsätzlich müssen Ihre Eltern oder Kinder finanziell nicht für Sie aufkommen. Ausnahme: Sie sind noch keine 25 Jahre alt und leben mit Ihren Eltern in einer Wohnung. Dann bilden Sie zusammen eine Bedarfsgemeinschaft.
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